(80) Bauliche Veränderungen an tragenden Wänden - Änderung der Gemeinschaftsordnung

Eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung des Inhalts, daß "bauliche Veränderungen an tragenden Wänden, die vom Gemeinschaftseigentum aus nicht einsehbar sind und die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändern" bei Nachweis der bautechnischen Unbedenklichkeit mit Zustimmung des Verwalters zulässig sind, bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.

BayObLG, Beschluß vom 13. 6. 1996 - 2Z BR 48/96
WuM 1997, 288

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