(80) Bauliche Veränderungen
an tragenden Wänden - Änderung der Gemeinschaftsordnung
Eine Abänderung der Gemeinschaftsordnung des Inhalts,
daß "bauliche Veränderungen an tragenden Wänden, die vom
Gemeinschaftseigentum aus nicht einsehbar sind und die das äußere
Erscheinungsbild des Gebäudes nicht verändern" bei Nachweis der
bautechnischen Unbedenklichkeit mit Zustimmung des Verwalters zulässig
sind, bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.
BayObLG, Beschluß vom 13.
6. 1996 - 2Z BR 48/96
WuM 1997, 288
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