(85a) Verfahrensstandschaft
des ausgeschiedenen Verwalters bleibt bis zum Widerruf durch die WEigentümer
bestehen
Der Verwalter, der Wohngeldansprüche gegen einen Wohnungseigentümer
in Verfahrenslandschaft gerichtlich geltend gemacht hat, bleibt auch nach
seiner Abberufung als Verwalter zur Fortführung des Verfahrens befugt,
es sei denn, die Wohnungseigentümer haben die Ermächtigung hierzu
ausdrücklich widerrufen.
BayObLG, Beschl. v.10.1.1997 - 2
Z BR 126/96
WuM 1997, 297
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