1. Ist Sondereigentum in der Teilungserklärung
als "Wohnung" oder "Büro" bezeichnet und werden die im Sondereigentum
stehenden Räume dann in einem Nachtrag zur Teilungserklärung
nur noch als "Raum" oder "Räume" bezeichnet, ohne daß die bisherige
Zweckbestimmung ausdrücklich geändert oder aufgehoben wird, und
wird im Grundbuch wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf beide
Teilungserklärungen Bezug genommen, so bleibt die Gebrauchsregelung
der ursprünglichen Teilungserklärung wirksam. Offen bleibt, ob
die bloße Bezeichnung von Sondereigentum als "Räume" mit dem
sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar ist.
2. Die Frage, ob eine Gebrauchsregelung
im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander rechtsverbindlich
vereinbart ist, kann in dem auf Unterlassung einer Nutzung gerichteten
Verfahren zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags gemacht werden.
BayObLG, Beschluß vom 30.5.1995, 2Z BR 105/94