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zur Erstattungsfähigkeit der Sondervergütung eines Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer



ZPO § 91 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 7

Eine Sondervergütung des Verwalters für die Bearbeitung eines Rechtsstreits gegen einen Wohnungseigentümer gehört jedenfalls dann nicht zu den nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn der Verwalter die Ansprüche der WEG im eigenen Namen geltend macht.







BGH   Beschluss vom 17.11.2011 -  V ZB 134/11        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück