wann genießt die Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucherschutz?
BGB § 13, § 14; WEG § 10 Abs. 6
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes
der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden
natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen,
wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer
selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.
Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag
zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft
in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung
ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.
BGH
Beschluss vom
25.03.2015 -
VIII ZR 243/13 Volltext:
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