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Wert der Beschwer bei Anfechtung einer Kostenposition in der Jahresabrechnung



ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1

Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.







BGH   Beschluss vom 09.07.2015 -  V ZB 198/14        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück