Zum gutgläubigen lastenfreien Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit
BGB § 892 Abs. 1
Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer
Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht
eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück.
Nicht gebuchte Dienstbarkeiten, welche an einzelnen Miteigentumsanteilen
nicht fortbestehen können, erlöschen dann insgesamt und damit auch im
Verhältnis zu den anderen Miteigentümern bzw. Wohnungs- oder
Teileigentümern.
BGH
Beschluss vom
23.07.2015 -
V ZB 1/14 Volltext:
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