Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadensersatz erfordern keine einheitliche Rechtsverfolgung aller Wohnungseigentümer
Allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen
Schadensersatz fallen jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich des § 10
Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, wenn eine gebrauchte Eigentumswohnung unter
Ausschluss der Haftung für Sachmängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie
nicht vereinbart worden ist.
BGH
Beschluss vom
24.07.2015 -
V ZR 167/14 Volltext:
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