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Abgrenzung der Zuständigkeit in Familien- und Wohnungseigentumsstreitigkeiten





In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.







BGH   Beschluss vom 16.09.2015 -  XII ZB 340/14        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück