Abgrenzung der Zuständigkeit in Familien- und Wohnungseigentumsstreitigkeiten
In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen
zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit
nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des
Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.
BGH
Beschluss vom
16.09.2015 -
XII ZB 340/14 Volltext:
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