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zur Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums



WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2; BGB § 1004

Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.







BGH   Beschluss vom 05.12.2014 -  V ZR 5/14        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück