zur Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums
WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2; BGB § 1004
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder
Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums
durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige
Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH
Beschluss vom
05.12.2014 -
V ZR 5/14 Volltext:
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