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Vereinbarung einer vom Teilungsplan abweichenden bauliche Ausgestaltung mit dem teilenden Eigentümer



WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1

Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem teilenden Eigentümer eine von dem Teilungsplan abweichende bauliche Ausgestaltung vereinbart, ist hinsichtlich der sich daraus ergebenden Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nicht Stö- rer und daher gegenüber anderen Wohnungseigentümern nicht zur Beseitigung des planwidrigen Zustands verpflichtet.

Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum plangerecht hergestellt wird. Der Anspruch wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begrenzt und entfällt deshalb, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentü- mern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist.





BGH   Beschluss vom 14.11.2014 -  V ZR 118/13        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück