Rechtsfolgen sofort erforderlicher Sanierungsmaßnahmen
WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ; § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2; BGB § 280
Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme
ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller
Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.
Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem
Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme
derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung
zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen
Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht
für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
BGH
Beschluss vom
17.10.2014 -
V ZR 9/14 Volltext:
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