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Rechtsfolgen sofort erforderlicher Sanierungsmaßnahmen



WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 ; § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2; BGB § 280

Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum.

Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.





BGH   Beschluss vom 17.10.2014 -  V ZR 9/14        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück