zur Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer bei zu erwartenden Beschlussanfechtungsklagen
WEG § 10 Abs. 6, § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung
von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen
Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen
Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein
zu erwarten sind.
In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtschaftsplan und in den Einzelwirtschaftsplänen
aller Wohnungseigentümer angesetzt werden. Sind Beschlussanfechtungsklagen
nicht abzusehen, können die Wohnungseigentümer den Verwalter
durch Mehrheitsbeschluss ermächtigen, dafür Gemeinschaftsmittel einzusetzen.
BGH
Beschluss vom
17.10.2014 -
V ZR 26/14 Volltext:
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