Befugnis, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, umfasst nicht mehrere solcher Anlagen
WEG §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2
Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.
BGH
Beschluss vom
30.03.2006 -
V ZB 17/06 Volltext:
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