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Befugnis, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, umfasst nicht mehrere solcher Anlagen



WEG §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2

Die Auslegung der in das Grundbuch eingetragenen Befugnis eines Wohnungseigentümers, auf dem Dach des gemeinschaftlichen Gebäudes "eine Funkfeststation" zu betreiben, führt nicht dazu, dass der Betrieb einer Mehrzahl solcher Anlagen gestattet wäre.







BGH   Beschluss vom 30.03.2006 -  V ZB 17/06        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück