der bestandskräftige Beschluss, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam; zur Versorgungssperre gegen ein Mitglied
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 273 Abs. 1
Der bestandskräftige Beschluß der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der
Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft
zu ermächtigen, ist wirksam.
Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft
berechtigt deren Mitglieder zur Verhängung einer Versorgungssperre.
BGH
Urteil vom
10.06.2005 -
V ZR 235/04 Volltext:
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