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Verkauf eines in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesenen Raumes als Wohnraum begründet Rechtsmangel



WEG § 15 Abs. 1; BGB § 434 a.F.

Wird ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft, so haftet dem Kaufobjekt ein Rechtsmangel an.







BGH   Urteil vom 28.09.2003 -  V ZR 217/02        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück