Abgrenzung der Zuständigkeit von Wohnungseigentums- und Prozessgericht
WEG § 43
a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entscheidung
über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen
einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der bereits
vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft
ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).
b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen
Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshängigkeit
freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend
gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994,
1866).
BGH
Beschluss vom
26.09.2002 -
V ZB 24/02 Volltext:
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