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zu den Voraussetzungen einer von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichenden Besetzung des Verwaltungsbeirats



WEG § 29 Abs. 1

Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben.







BGH   Urteil vom 05.02.2010 -  V ZR 126/09        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück