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zur Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG; § 22 Abs. 1 WEG ist auf Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs entsprechend anwendbar



WEG § 46 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1

a) Die Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG kann auch durch eine Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gewahrt werden, wenn innerhalb der Klagefrist der Verwalter angegeben und die namentliche Bezeichnung der richtigerweise zu verklagenden übrigen Mitglieder der Gemeinschaft bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird.

b) § 22 Abs. 1 WEG ist auf eine Zustimmung zur Unterschreitung des öffentlich-rechtlichen Bauwichs durch einen Nachbarn der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend anwendbar.





BGH   Beschluss vom 06.11.2009 -  V ZR 73/09        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück