zu den Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift im Wohnungseigentumsverfahren
WEG § 44 Abs. 1 Satz 2
§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.
BGH
Urteil vom
04.03.2011 -
V ZR 190/10 Volltext:
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