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ein teilender Eigentümer kann in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorgeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen



WEG §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2; BGB §§ 242 Cd, D, 309 Nr. 9a; AGBG § 11 Nr. 12a

a) Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens genutzt werden dürfen.

b) Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer, einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren abzuschließen, ist unwirksam.





BGH   Urteil vom 13.10.2006 -  V ZR 289/05        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück