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zum Parteiwechsel, wenn nach der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft als solche in Anspruch genommen wird



ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 319 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 6

Werden vor Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch auf Werklohn wegen Arbeiten am Gemeinschaftseigentum in Anspruch genommen, kann nicht allein wegen der Änderung der Rechtsprechung das Rubrum dahin berichtigt werden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ist. Es ist ein Parteiwechsel notwendig.







BGH   Urteil vom 10.03.2011 -  VII ZR 54/10        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück