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Mehrkosten durch gesonderte Anfechtungsklagen eines Rechtsanwaltes für mehrere Kläger sind nicht erstattungsfähig



ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 , WEG

Beauftragen mehrere Kläger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschlüsse der Wohnungseigentümer, sind die Kosten der Kläger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt für alle Kläger gemeinschaftlich für jeden Kläger gesondert Klage erhebt.

§ 50 WEG beschränkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsiegender Anfechtungskläger nicht.





BGH   Beschluss vom 08.07.2010 -  V ZB 153/09        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück