die Begründung von Wohnungseigentum unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtsgläubigern
§ 8 WEG, § 10 Abs 1 Nr 2 ZVG
Die Begründung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG durch den Grundstückseigentümer unterliegt auch im Hinblick auf die Rangklassenprivilegierung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für dort genannte Ansprüche der späteren Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dem Zustimmungserfordernis von Grundpfandrechtgläubigern.
Kammergericht
Beschluss vom
30.11.2010 -
1 W 455/10 Volltext:
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