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aus einem Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben



WEG § 10 Abs. 1, 6, 8; BGB § 421

Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGHZ 163, 154).







BGH   Urteil vom 20.01.2010 -  VIII ZR 329/08        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück