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haben die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum an sich gezogen und sie verweigert, sind sie für die Klage auf Zustimmung passivlegitimiert



WEG § 12

Haben die Wohnungseigentümer die Entscheidung über die an sich von dem Verwalter zu erteilende Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum an sich gezogen und beschlossen, sie zu verweigern, sind sie und nicht der Verwalter für die Klage auf Erteilung der Zustimmung passivlegitimiert. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung in der Form einer Anweisung an den Verwalter getroffen haben, die Zustimmung zu verweigern.







BGH   Urteil vom 13.05.2011 -  V ZR 166/10        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück