zum zulässigen Rechtsmittel, wenn die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet wird
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 D, Ga; GVG § 72 Abs. 2
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als "Wohnungseigentumssache" bezeichnet, darf sich der Rechtsanwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2 GVG eingreift.
BGH
Beschluss vom
14.07.2011 -
V ZB 67/11 Volltext:
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