zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG § 46 Abs. 1 Satz 1
Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
.
BGH
Urteil vom
11.11.2011 -
V ZR 45/11 Volltext:
Datenbank des BGH zurück