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Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich nicht öffentlich

 

1. Grundsätzlich ist die Wohnungseigentümerversammlung nicht öffentlich.
2. Wenn die Eigentümerversammlung im offenen Gastraum einer Gaststätte stattgefunden hat, in dem sich weitere Gäste aufhielten, dann ist diese Öffentlichkeit ein Anfechtungsgrund nach § 23 Abs. 4 WEG.

(OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 7.4.1995 - 20 W 16/95)

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