Sind abrechnungsreife Ausgaben und
Einnahmen zwar in die beschlossene Jahresgesamtabrechnung, nicht aber in
die Einzelabrechnungen eingestellt und dort anteilig umgelegt, hat jeder
Wohnungseigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen
den Verwalter und die Eigentümergemeinschaft auf Ergänzung der
betreffenden Jahresabrechnung, der auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist
des § 23 IV WEG geltend gemacht werden kann.
KG, Beschluß vom 27. 6. 1997 - 24 W 2353/97
FGPrax 1997, 182