(24) Gerichtliche Stellplatzaufteilung nicht zwingend

1. Die Wohnungseigentümer sind nicht daran gehindert, eine durch richterliche Gestaltung vorgenommene Gebrauchsregelung über die Zuteilung von Kfz-Stellplätzen durch eine anderweitige Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende Zuteilungsregelung zu ersetzen.
2. Die Zuteilung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer nach einem von der Gemeinschaft beschlossenen und vom Verwalter anzuwendenden und zu kontrollierenden Punktesystem kann zu einer gerechteren Platzvergabe führen als die Vergabe nach einem jährlichen Losverfahren.

(BayObLG vom 14.3.1996 - 2Z BR 138/95)

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