(28a) Instandsetzung oder bauliche Veränderung

1. Eine modernisierende Instandsetzung, bei der die Amortisation des Zusatzaufwandes frühestens nach mehr als 20 Jahren eintritt, kann nicht von einer Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden, sondern bedarf als bauliche Veränderung der Allstimmigkeit.
2. Ein Instandsetzungsbeschluß kann vom Gericht auch dann für ungültig erklärt werden, wenn den Wohnungseigentümern bei der Beschlußfassung objektiv unzutreffende Angaben über die Finanzierungsmöglichkeiten (öffentliche Zuschüsse) gemacht worden sind.

(KG, Beschluß vom 2. 2. 1996 - 24 W 7880/95)

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