(28a) Instandsetzung
oder bauliche Veränderung
1. Eine modernisierende Instandsetzung, bei der die Amortisation
des Zusatzaufwandes frühestens nach mehr als 20 Jahren eintritt, kann
nicht von einer Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden,
sondern bedarf als bauliche Veränderung der Allstimmigkeit.
2. Ein Instandsetzungsbeschluß kann vom Gericht
auch dann für ungültig erklärt werden, wenn den Wohnungseigentümern
bei der Beschlußfassung objektiv unzutreffende Angaben über
die Finanzierungsmöglichkeiten (öffentliche Zuschüsse) gemacht
worden sind.
(KG, Beschluß vom 2. 2. 1996
- 24 W 7880/95)
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