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ein Wohnungseigentümer benötigt zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verwalter wegen mangelhafter Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer

WEG §§ 20, 21, 26, 41

Ein Wohnungseigentümer kann ohne die Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer Ansprüche gegen den Verwalter nicht gerichtlich geltend machen, wenn diese ein Handeln oder Unterlassen des Verwalters zum Gegenstand haben, das die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft.

BayObLG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2Z BR 10/03

juris Nr: KORE418722003

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