(69) Instandhaltungspflicht durch Wohnungseigentümer umfaßt nicht erstmalige ordnungsgemäße Herstellung


Wird in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Balkongeländer) dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt, umfaßt dies nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen Zustand (hier: Möglichkeiten der Befestigung des Geländers an der Bodenplatte aus Beton) herzustellen.

BayObLG, Beschluß vom 18. 7. 1996 - 2Z BR 63/96
WuM 1997, 187

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