zum Stimmrecht bei nachträglicher Aufteilung und Veräußerung des Wohnungseigentums ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer
WEG § 12, § 25 Abs. 2 Satz 1
a) Teilt ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nachträglich auf und veräußert die neu geschaffenen Einheiten an verschiedene Dritte, entstehen bei Geltung des Kopfstimmrechts keine weiteren Stimmrechte (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 24. November 1978 V ZB 2/78, BGHZ 73, 150 ff.).
b) Die Zustimmung des Verwalters zu einer solchen Teilveräußerung aufgrund eines in der Teilungserklärung enthaltenen Zustimmungserfordernisses führt nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.
BGH
Urteil vom
27.04.2012 -
V ZR 211/11 Volltext:
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