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Pflicht der Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft, die Kosten und Lasten zu tragen



WEG § 16 Abs. 2

Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemeinschaft. Sie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne entsteht (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 107, 285).







BGH   Beschluss vom 05.06.2008 -  V ZB 85/07        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück