Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein
WEG § 26 Abs. 1
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).
BGH
Beschluss vom
26.01.2006 -
V ZB 132/05 Volltext:
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