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Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein



WEG § 26 Abs. 1

Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272).







BGH   Beschluss vom 26.01.2006 -  V ZB 132/05        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück