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Ergänzung der gesetzlichen Kompetenzen des Verwalters durch Wohnungseigentümer



WEG § 27

Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.







BGH   Beschluss vom 02.06.2004 -  V ZB 32/05        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück