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der (gewöhnliche) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist kein Verwalter von Wohnräumen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG



WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Dem (gewöhnlichen) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG versagt; er ist nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung.







BGH   Urteil vom 13.03.2002 -  III ZR 299/02        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück