(10) Betriebskostenverteilung nach Wohn-/Nutzfläche
1. Legt die Teilungserklärung die "Betriebskosten" der
Wohnungsanlage im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen auf die Wohnungseigentümer
um, sind im Zweifel alle Kosten und Lasten im Sinne des § 16 Abs.
2 WEG einschließlich Instandsetzungskosten und Instandhaltungsrücklage
gemeint.
2. Eine Jahresabrechnung, die nicht
dem nach der Teilungserklärung geltenden Verteilungsschlüssel
entspricht, ist im Beschlußanfechtungsverfahren auch dann für
ungültig zu erklären, wenn die Verschiebung der anteiligen Kosten
für den einzelnen Wohnungseigentümer nur geringfügig ausfällt
(Ergänzung zu Senat WM 1988, 33).
(KG, Beschluß vom 11.12.1995 24 W 4594/95)
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