WEG §§ 16, 28; ZVG § 56 S. 2
1. Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet aus einer nach seinem Eintritt unangefochten genehmigten Jahresabrechnung auch, soweit diese Hausgeldrückstände des Rechtsvorgängers einbezieht (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken, ZMR 1996, 340).
2. Im Leistungsverfahren kann der Einwand rechtswidriger Rückstandshaftung nicht berücksichtigt werden.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. 1. 1997 - 3 Wx 440/96
NJW-RR 1997, 714