(121) Keine Bindung des Sonderrechtsnachfolgers an einen nicht ins Grundbuch eingetragenen Verteilungsschlüssel

WEG §§ 10, 16, 21

1. Eine in der Teilungserklärung abweichend von §§ 21 I, 16 II WEG getroffene Regelung hinsichtlich der Verwaltung und der Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, die von der Eintragungsbewilligung ausdrücklich ausgenommen war und deshalb nicht im Grundbuch eingetragen ist, bindet den Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers nicht.

2. Die Berufung auf die " fehlende " Eintragung ist nicht grundsätzlich rechtsmißbräuchlich.

3. Zur Zulässigkeit eines im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Hilfsgegenantrages.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 20. 1. 1997 - 3 Wx 432/96

WuM 1997, 392

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