Der Erwerber von Wohnungseigentum
haftet aus dem mit ihm als Wohnungseigentümer getroffenen Beschluß
zur Einzelabrechnung, wenn diese mangels Anfechtung bestandskräftig
und somit anspruchsbegründend wird, für die in die Abrechnung
eingegangenen Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers,
auch bei Erwerb des Wohnungseigentums im Wege der Zwangversteigerung.
Der Jahresabrechnungsbeschluß
ist keine Novation des Wirtschaftsplanbeschlusses.
OLG Köln, Beschluß vom 21. 5. 1997 - 3 Wx 129/97
WuM 1997, 395