(122) zur Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers nach unangefochtener Beschlußfassung

WEG § 16

Der Erwerber von Wohnungseigentum haftet aus dem mit ihm als Wohnungseigentümer getroffenen Beschluß zur Einzelabrechnung, wenn diese mangels Anfechtung bestandskräftig und somit anspruchsbegründend wird, für die in die Abrechnung eingegangenen Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers, auch bei Erwerb des Wohnungseigentums im Wege der Zwangversteigerung.
Der Jahresabrechnungsbeschluß ist keine Novation des Wirtschaftsplanbeschlusses.

OLG Köln, Beschluß vom 21. 5. 1997 - 3 Wx 129/97

WuM 1997, 395

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