1. Auch mit dem Eintritt in den Verwaltervertrag wird der Wohnungseigentumserwerber nicht zahlungspflichtig hinsichtlich eines Sonderhonorars für die Veräußerungszustimmung.
2. Es bestehen rechtliche Bedenken, wenn der Verwalter für die Veräußerungszustimmung nicht eine zum tatsächlichen Prüfungsaufwand im angemessenen Verhältnis stehende Pauschale, sondern einen Prozentsatz des Kaufpreises des Wohnungseigentums zugrunde legt.
KG, Beschluß vom 20. 6. 1997 - 24 W 1783/97
FGPrax 1997, 181
NJW-RR 1997, 1231