WEG §§ 16, 47, 48, BGB § 242, KostO § 31
1. Der Senat bleibt dabei, daß derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten des Gegners zu erstatten hat.
2. Solange der nach dem Gesetz oder der Vereinbarung der Wohnungseigentümer maßgebende Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abgeändert ist, kann die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nicht auf einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleiteten Abänderungsanspruch gestützt werden.
3. Hat das Rechtsbeschwerdegericht nach Zurücknahme der Erstbeschwerde auf sofortige weitere Beschwerde über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und auf Beschwerde über den für den zweiten Rechtszug festgesetzten Beschwerdewert zu entscheiden, kann es auch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs abändern.
BayObLG, Beschluß v. 20. 2.
1997 - 2Z BR 119/96
WuM 1997, 341
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