(17) Haftung von ausscheidenden
Eigentümern für Wohngeldvorauszahlungen
Der ausgeschiedene Wohnungseigentümer haftet auch nach
einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung den anderen
Wohnungseigentümern weiter aus dem Wirtschaftsplan für die Wohngeldvorschüsse,
welche während des Zeitraums, als er Wohnungseigentümer war,
fällig geworden sind.
(BGH, Beschluß vom 30.11.1995V
ZB 16/95)
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