(189) Heizkostenabrechnung bei Einrohrheizung

WEG §§ 16 II, 21 III, IV

Entspricht die Abrechnung über Heizung- und Warmwasserkosten bei einer Einrohrheizung auf der Grundlage einer Wärmeerfassung an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip wegen des unzulänglichen technischen Zustands der Heizungsanlage nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, kann der genehmigende Eigentümerbeschluß gleichwohl nicht für ungültig erklärt werden.
Der durch die Abrechnung benachteiligte Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Vornahme geeigneter technischer Maßnahmen haben, damit eine ordnungsmäßige Wärmeerfassung sichergestellt ist. Außerdem können Schadensersatzansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer bestehen, sofern diese es schuldhaft unterlassen haben, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu veranlassen.
Solche Ansprüche können im Verfahren auf Ungültigerklärung des die Abrechnung genehmigenden Eigentümerbeschlusses nicht einredeweise geltend gemacht werden.

BayObLG, Beschluß v. 4. 9. 1997 - 2Z BR 105/97

BayObLGZ 1997, 278
zurück