Entspricht die Abrechnung über
Heizung- und Warmwasserkosten bei einer Einrohrheizung auf der Grundlage
einer Wärmeerfassung an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler
nach dem Verdunstungsprinzip wegen des unzulänglichen technischen
Zustands der Heizungsanlage nicht ordnungsmäßiger Verwaltung,
kann der genehmigende Eigentümerbeschluß gleichwohl nicht für
ungültig erklärt werden.
Der durch die Abrechnung benachteiligte
Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Vornahme geeigneter technischer
Maßnahmen haben, damit eine ordnungsmäßige Wärmeerfassung
sichergestellt ist. Außerdem können Schadensersatzansprüche
gegen die übrigen Wohnungseigentümer bestehen, sofern diese es
schuldhaft unterlassen haben, erforderliche und zumutbare Maßnahmen
zu veranlassen.
Solche Ansprüche können
im Verfahren auf Ungültigerklärung des die Abrechnung genehmigenden
Eigentümerbeschlusses nicht einredeweise geltend gemacht werden.
BayObLG, Beschluß v. 4. 9. 1997 - 2Z BR 105/97
BayObLGZ 1997, 278
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