Eine in der Teilungserklärung
getroffene Regelung des Inhalts, daß der Erwerber von Wohnungseigentum
im Wege der Zwangsversteigerung für die Wohngeldrückstände
des Voreigentümers haftet, verstößt gegen § 56 Satz
2 ZVG und ist gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung
von BGHZ 99, 358 [=WM 1987, 326] und der Senatsrechtsprechung).
(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. 6. 1995 - 3 Wx 167/95)