(2) keine Haftung für Voreigentümer nach Erwerb im Wege der Zwangversteigerung


Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung des Inhalts, daß der Erwerber von Wohnungseigentum im Wege der Zwangsversteigerung für die Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, verstößt gegen § 56 Satz 2 ZVG und ist gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung von BGHZ 99, 358 [=WM 1987, 326] und der Senatsrechtsprechung).

(OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. 6. 1995 - 3 Wx 167/95)

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