Ist in einer Wohnungseigentümerversammlung
Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so muß der Verwalter
auch dann eine zweite Versammlung nach § 25 IV WEG einberufen, wenn
im Zeitpunkt der ersten Versammlung die Mehrheit der Wohnungseigentümer
von der Ausübung des Stimmechts - gemäß einer entsprechenden
Regelung in der Gemeinschaftsordnung - wegen eines Wohngeldrückstandes
mit mehr als zwei Monatsbeiträgen ausgeschlossen war.
OLG Düsseldorf, Beschluß
v. 9. 10. 1998 - 3 Wx 162/98
FGPrax 1999, 15
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