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WEG §§ 26, 28 III, V
1. Sind in einer Jahresgesamtabrechnung Forderungen gegen Dritte aufgeführt, ist der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung insoweit für ungültig zu erklären. 2. Ein Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters ist für ungültig zu erklären, wenn dieser der Jahresabrechnung eine Vermögensübersicht beigefügt und in diese Forderungen gegen Dritte eingestellt hat, die nicht ausschließbar unzutreffend wiedergegeben sind.
Bay0bLG, Beschluss vom 28.02.02 - 2Z BR 171/01
NJW-RR 2002, 881
WuM 2002, 402